Revisionsverzicht (Opting-out)

Anders als bei der Rechnungslegung, zu welcher sämtliche juristischen Personen verpflichtet sind, kann unter gewissen Umständen auf die Revision verzichtet werden. Der Netnotar trifft für zugelassene Urkundspersonen und Notare die notwendigen Abklärungen. Sie erhalten den beurkundeten Beschluss über die Statutenänderung und die beglaubigten Statuten. Der Netnotar bereitet zudem die Handelsregisteranmeldung für Sie vor.

Buchführung / Rechnungslegung / Revision

Sämtlichen juristischen Personen sind zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 OR). Die Revision kann hingegen unter gewissen Voraussetzungen mit Zustimmung sämtlicher Geselschafter eingeschränkt (Opting-down) oder weggelassen (Opting-out) werden.

Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a OR)

Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 OR).

Die Revision ist die Abschlussprüfung der Jahresrechnung und gegebenenfalls der Konzernrechnung. Sie kann ordentlich oder eingeschränkt durchgeführt werden.

Die ordentliche Revision hat sehr strenge Anforderungen an die Revisionsstelle (Art. 727b OR) und ist für Publikumsgesellschaften, Konzerne und Grossunternehmen gedacht (Art. 727 OR). Ein Verzicht (Opting-out) ist ausgeschlossen.

Unternehmen, die der ordentlichen Revision nicht unterstehen, müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (Art. 727a OR). Ein Verzicht (Opting-out) ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Wie kann ich auf eine eingeschränkte Revision verzichten?

Die Voraussetzungen für ein Opting-out sind für AG und GmbH dieselben. Es wird die Zustimmung sämtlicher Aktionäre / Gesellschafter benötigt. Ausserdem darf die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben. Dem Handelsregister muss zur Anmeldung eine Verzichtserklärung eingereicht werden, die von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrates / der Geschäftsführung unterzeichnet ist.

Diese Verzichtserklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.

Ist die Verzichtserklärung nicht bereits bei der Gründung eingereicht worden, müssen verschiedene weitere Belege, wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte und das Protokoll der Generalversammlung / Gesellschafterversammlung beim Handelsregister eingereicht werden.

Zudem bedarf es bei der AG zwingend eine Statutenänderung, weil die Revisionsstelle in den Statuten geregelt sein muss. Jede Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet werden. Sie müssen demnach beim Handelsregister zusätzlich die Öffentliche Urkunde und die nachgeführten beglaubigten Statuten einreichen.

Bei der GmbH können Sie auf eine Änderung der Statuten verzichten, wenn die Revisionsstelle in diesen nicht geregelt wurde.

Wie lange gilt dieser Verzicht auf Revision?

Wurde ein Opting-out beschlossen, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter oder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung / Gesellschafterversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Diesfalls muss eine Revisionsstelle gewählt werden.

Andere Mutationen

Netnotar bietet Ihnen auch die Möglichkeit, andere Mutationen wie die Verlegung des Sitzes und die Vollliberierung vorzunehmen. Sie können Ihre Gesellschaft zudem mit Hilfe von Netnotar liquidieren. Auf Anfrage unterstützen wir Sie auch bei anderen Statutenänderungen. Besuchen Sie bei Interesse unsere Homepage.

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